Aktuelles

Neue 3-G-Regel gilt ab 18. August in Innenräumen in der Stadt Bremen

Nachdem die Corona-Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremen den dritten Tag in Folge oberhalb des Wertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, gilt in der Stadt Bremen ab Mittwoch, 18. August, in Innenräumen die sog. 3-G-Regel. Die Regelung gilt u.a. für die Ausübung von Indoor-Sport und beim Besuch von Sporthallen, Schwimmbädern etc. Kinder bis zum 14. Lebensjahr sind von der neuen 3-G-Regel ausgenommen.

Das Ordnungsamt Bremen hat als zuständige Behörde eine neue Allgemeinverfügung erlassen, mit der die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet) in Innenräumen gilt. Die Allgemeinverfügung ist hier einzusehen sein und tritt bereits am Mittwoch, 18. August, in Kraft.

Ab 18. August gilt in der Stadt Bremen für folgende Bereiche die 3-G-Regel:

- Bei der Ausübung von Sport in Innenräumen (Ausnahme Schulsport)
- Beim Besuch von Fitnessstudios, Hallenbädern, Sporthallen etc. 
- Für die Innengastronomie
- Bei Veranstaltungen und Festen in geschlossenen Räumen
- Beim Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben 

Ausnahmen von der Nachweispflicht

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr.

Anerkennung von Testergebnissen, Genesenen- und Impfnachweis

- Als negative Testergebnisse werden PCR-Tests und Antigen-Schnelltests anerkannt, die nicht älter als 24 Stunden sind. Außerdem können in den jeweiligen Einrichtungen vor Ort Selbsttests durchgeführt werden, wenn diese unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stattfinden.
- Als genesen gelten Personen, die ein positives PCR-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als sechs Monate ist. Geimpfte Personen müssen mittels eines Impfzertifikats nachweisen, dass sie einen vollständigen Impfschutz besitzen. Dieser tritt 14 Tage nach abschließender Impfung ein.

Ausübung von Sport in Bremerhaven

In Bremerhaven können abhängig von der Inzidenz abweichende Corona-Regeln gelten. Eine mögliche Allgemeinverfügung zur 3-G-Regel wird voraussichtlich am Donnerstag durch das Ordnungsamt Bremerhaven erlassen. 

Veranstaltungen

Veranstaltungen mit höchstens 25.000 gleichzeitig anwesenden Personen sind unter Einhaltung des Mindestabstands (1,5m), sowie einem Schutz- und Hygienekonzept möglich. Ab 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen ist eine Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Alle Personen müssen einen negatives Testergebnis vorlegen. Eine Ausnahme gibt es für nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen (3G-Prinzip - getestet, geimpft, genesen).  

  • Für Veranstaltungen im Indoorbereich gilt ab 18. August unabhängig von der Teilnehmerzahl die sog. 3-G-Regel.
  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mit mehr als 1.000 Personen müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde gemeldet werden. Der Mindestabstand muss jeweils eingehalten werden. 
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 500 anwesenden Personen erlaubt, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird und wenn im Veranstaltungsraum eine festverbaute Anlage zur Frischluftzufuhr installiert ist.
  • Bei Veranstaltungen unter Einhaltung des Abstandsgebot kann der Abstand auf 1m reduziert werden, wenn eine Sitzplatzpflicht (oder vergleichbare Regelung) angewandt wird. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist dies möglich, wenn eine feste Anlage zur Frischluftzufuhr installiert ist.
  • Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte sind auch ohne Einhaltung des Abstandsgebot möglich, wenn in geschlossenen Räumen nicht mehr als 150 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 250 Personen gleichzeitig anwesend sind. Der Zugang zur Veranstaltung muss kontrolliert werden. Von allen Personen muss ein negativer Coronatest vorleget werden (Ausnahme: nachweislich geimpfte und genesene Personen).

Quelle: Landesportbund Bremen

Eingetragen am: 17.08.2021