Satzung TSV Farge-Rekum von 1890 e.V.

A. Allgemeine Regelungen

§1 Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportvereinigung Farge–Rekum von 1890 e.V.“
  2. Er wurde am 04. November 1890 gegründet und hat seinen Sitz in der Rekumer Str. 2, 28777 Bremen.
  3. Der Verein ist unter der Nummer 105 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch:
    1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
    2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen, etc.;
    3. Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern, sowie Kampf – und Schiedsrichtern.
  3. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration aller, ganz gleich, welcher Herkunft. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur denjenigen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen (LSB) und seiner Mitgliederverbände.
  2. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.
  3. Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Verbände gemäß Absatz (1) an und unterwerfen sich diesen Regelungen ausdrücklich.
  4. Der Verein erkennt insbesondere und ausdrücklich die „Richtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings“ in der jeweils neuesten Fassung und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt der jeweiligen Fachverbände und des Deutschen Sportbundes.

B. Abteilungen des Vereins

§5 Grundsätze

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
  2. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken Abteilung verdrängt werden.
  3. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressenten aller Vereinsmitglieder.
  4. Der Turn -und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.

§6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen

  1. Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
  2. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
  3. Die Abteilungen bzw. der Verein werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen durch die/den Abteilungsleiter/in vertreten, der die Stellung eines besonderen Vertreters nach §30 BGB hat. Im Innenverhältnis ist der Abteilungsleiter berechtigt, Verpflichtungen für den Verein bis € 750,00 einzugehen. Darüber hinaus muss der Abteilungsleiter vor Abschluss der Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Vorstandes einholen.
  4. Alle Vertragsabschlüsse der Abteilungen müssen vom Vorstand gegengezeichnet werden.
  5. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
  6. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

§7 Organisation der Abteilungen

  1. Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.
  2. Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist.
  3. Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung. Diese besteht aus mindestens drei Personen. Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl durch die Abteilungsversammlung stattgefunden hat.
  4. Aufgabe der Abteilungen ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.
  5. Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsverssammlungen und der Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu führen, dass dem Vorstand unaufgefordert binnen drei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.

C. Vereinsmitgliedschaft

§8 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  3. Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder und Kinder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  4. Zusätzliches Unterscheidungskriterium sind aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder genießen alle Rechte und lassen alle Pflichten gegen sich gelten. Passive Mitglieder nehmen nicht am Sportbetrieb teil, genießen aber ansonsten alle Rechte, Pflichten gelten gegen sie wie für die aktiven Mitglieder.

§9 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wir durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeträge vorläufig erworben.
  2. Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
  3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle schriftlich widerspricht.

§10 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person
    2. durch Austritt (Kündigung)
    3. durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. §11).
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur 30.06. und zum 31.12. möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum 15. Mai bzw. 15. November (Zugang) schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§11 Vereinsausschluss

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
    1. Bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins; insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen oder Symbole.
    2. Bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter/innen und Übungsleiter/innen oder die Vereinsdisziplin;
    3. Bei vereinsschädigendem Verhalten;
    4. Wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit errichtet wurde.
  2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss zuvor die Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
  3. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
  4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Zur Entscheidung ist ausschließlich das Schiedsgericht (§18) anzurufen.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§12 Beitragswesen

  1. Er ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Generalversammlung.
  2. Die Generalversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet sein können.
  3. Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Generalversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
  4. Die Generalversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung von Vereinsanlagen und -ein­richtungen erbringen zu müssen.
  5. Unabhängig vom Grundbeitrag (Absatz (1)) können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.
  6. Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilung kann die Abteilungsversammlung die Erhebung einer Umlage nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand beschließen.
  7. Ein Mitglied, das unverschuldet in einen finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Vereins und der Abteilungen auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
  8. Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

E. Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vereinsrat

§14 Tätigkeit der Organmitglieder

  1. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Für den Geschäftsführer des Vereins gelten gesonderte Regelungen.
  4. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

§15 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Aufgaben der Generalversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes;
    2. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
    3. Satzungsänderungen;
    4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe;
    5. Entlastungen des Vorstandes;
    6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr gemäß § 12 Absatz 1 Genehmigung von Sonderbeiträgen;
    7. Beschluss über die Erhebung einer Umlage gemäß §12 Absatz 3.
  4. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen:
    1. Auf Antrag des Vorstandes
    2. Auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder
  5. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage, durch Aushang in der Geschäftsstelle, Aushänge in den Sportstätten sowie weitere Veröffentlichung mithilfe des Internet. Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt sein.
  6. Leiter der Generalversammlung ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, das von der Generalversammlung bestimmt wird.
  7. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  10. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

§16 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem / der Vorsitzenden,
    2. dem/ der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem /der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden,
    4. dem/der Kassenwart/in,
    5. dem / der Jugendleiter /in
    6. dem/der Referenten/Referentin für den Sport -und Spielbetrieb
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die 1. Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der/die 1. Stellvertretende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden oder mit dessen/deren Vollmacht ausüben.
  3. Die Aufgabenbereiche des Vorstandes werden unterteilt:
    1. Sport,
    2. Finanzen und Verwaltung,
    3. Liegenschaften, Vermögen,
    4. Veranstaltungen,
    5. Organisation, Satzung
Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht, durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird.
  3. Der Vorstand kann haupt- und nebenamtliches Personal einstellen.
  4. Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung unaufgefordert Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.
  5. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsrates Mitglieder der Vereinsorgane die gegen die Satzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die Vorstandsmitglieder. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung) bei er Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung.

§16a Geschäftsführer

  1. Der Verein kann einen Geschäftsführer einsetzen. Die Einsetzung erfolgt über den Vorstand. Ist ein Geschäftsführer eingesetzt, wird die Geschäftsstelle des Vereins wird vom (von der) Geschäftsführer (in) geleitet; alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins werden durch den (die) Geschäftsführer (in) wahrgenommen.
  2. Je nach Haushaltslage des Vereins kann der (die) Geschäftsführer (in) durch den Verein angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt. Für den Fall der Anstellung werden Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand geregelt.
  3. Der (die) Geschäftsführer (in) ist unabhängig von einer Anstellung nach Absatz (2) besondere/r Vertreter/in des Vereins nach §30 BGB.
  4. Im Rahmen seiner (ihrer) Aufgaben vertritt der Geschäftsführer den Verein nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der (die) Geschäftsführer (in) von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem Gegenwert von € 1.500,00 Gebrauch macht. Rechtsgeschäfte, die über diesem Gesamtwert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes, auch wenn es sich um eine laufende Angelegenheit und damit um eine Zuständigkeit des (der) Geschäftsführer(s) (in) handelt.
  5. Der (die) Geschäftsführer (in) ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die Zuständigkeit in Personal – und Honorarangelegenheiten liegt ebenfalls ausschließlich beim Vorstand.
  6. Der (die) Geschäftsführer (in) untersteht unmittelbar dem (der) Vorsitzenden und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden, Der (die) Geschäftsführer (in) erhält seine Aufgaben unmittelbar vom (von der) Vorsitzenden zugewiesen. Ist die Position des (der) Vorsitzenden nicht besetzt, übernimmt der (die) 1. Stellvertretende Vorsitzende das Weisungsrecht. Im Übrigen gilt die Stellenbeschreibung des (der) Geschäftsführer(s)(in).
  7. Der (die) Geschäftsführer (in) kann an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen und hat dort beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.

§17 Der Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat besteht aus:
    1. dem Vorstand
    2. den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
    3. dem/der Schriftführer/in
    4. dem Geschäftsführer (mit beratender Stimme).
  2. Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Vereinsrat ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung der Vereinsrichtlinien und Ordnungen
    2. Vertretung der Interessen der Abteilungen
    3. Zulassung und Auflösung von Abteilungen
  3. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung gelten die gleichen Regelungen wie für den Vorstand in dieser Satzung bzw. in der Geschäftsordnung.

§18 Schiedsgericht

  1. Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.
  2. Verfahren und Entscheidung des Schiedsgerichts richten sich nach der Schiedsgerichtsordnung des Vereins, die von der Generalversammlung erlassen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

F. Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§19 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
  2. Für den Erlass, Änderung, etc. ist ausschließlich die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
  3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
    1. Abteilungsordnung
    2. Finanzordnung
    3. Jugendordnung
    4. Wahlordnung
    5. Haus - und Platzordnung
    6. Ehrenordnung
    7. Schiedsgerichtsordnung
    8. Geschäftsordnung
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

§ 20 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
  1. Als Mitglied des Landessportbundes und entsprechender Fachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Hier erfolgt eine gesonderte Einverständniserklärung, die zuvor einzuholen ist.
  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 21 Haftungsbeschränkung

  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder Infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein ge­setzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  1. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  1. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem Außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
  1. Verlangt ein Außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlos­sen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung ist nur ein Tagesordnungspunkt zulässig: „Auflösung des Vereins“
  2. Die Einberufung zu einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a.) Der Vereinsrat mit einer Mehrheit von ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt, oder
b.) 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
  1. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
  • Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§23 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 28. November 2018 durch die Generalversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

Stand 09.12.2019